Verhandlung von zwei Mitgliedern des Bundes der Rundfunkbeitragszahler vor dem VGH Baden-Württemberg zum Rundfunkbeitrag – Gegenleistungsprinzip im Mittelpunkt – Kritik am Bundesverwaltungsgericht – wegen gegenständlicher Breite neigt der Senat zur Klageabweisung
Am 14. April 2026 fand vor dem 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim die mündliche Verhandlung in drei von Rechtsanwalt von Herget geführten Beitragsklageverfahren gegen den Südwestrundfunk (SWR) statt.
In den Verfahren wenden sich die Vereinsmitglieder gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags, weil das Programm an evidenten und regelmäßigen Mängeln leidet. Zentrales rechtliches Argument ist die Verletzung des Äquivalenzprinzips – sowohl in gegenständlicher Hinsicht (Struktur und Breite des Programmangebots) als auch in meinungsbezogener Hinsicht (Ausgewogenheit und Pluralität der Berichterstattung).

Schwerpunkt der Verhandlung: Beitragsäquivalenz und Programmauftrag
Der Vorsitzende bezeichnete das Gegenleistungsprinzip ausdrücklich als „zentrales Moment“ der Verfahren. Der Senat neigte in seiner vorläufigen Einschätzung dazu, in der gegenständlichen Seite des Programms – also dem grundsätzlichen Vorhandensein eines breiten Angebots – keine „grob rechtsverletzende“ Konstellation anzunehmen. Zugleich
lehnte er eine tatsächliche, vertiefte Qualitäts- und Strukturprüfung des Programms ab.
Ob die Berichterstattung des SWR und ÖRR insgesamt in einigen politisch umstrittenen Themenfeldern hinreichend ausgewogen ist oder ob sich eine einseitig linkslastige Tendenz verfestigt hat fällt dabei nach Ansicht des Vorsitzenden nicht so sehr ins Gewicht. Diese Einordnung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zurückgewiesen und unter Beweisantritt mittels eines Vorgutachtens des Sachverständigen Stimpfig klargestellt, dass es um strukturelle Schieflagen hinsichtlich der Programmvielfalt geht. So hat doch eben erst die blamable Leistung in der SWR-Wahlarena das Gegenteil gezeigt.
Der Vorsitzende verwies zwar positiv auf das sogenannte „tschechische Modell“ zur inhaltlichen Prüfung der Meinungsvielfalt, doch zugleich vertrat er die Auffassung, dass primär die internen Gremien – und nicht die Verwaltungsgerichte – die Einhaltung von
Pluralitätsanforderungen zu kontrollieren hätten.
Umgang mit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung
Der Vorsitzende setzte sich in bemerkenswerter Offenheit kritisch mit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere die Rechtsprechung, wonach „störende Themen“ konkret zu bezeichnen sind, um die gerichtliche Prüfung politischer Einseitigkeit auf bestimmte Themenkomplexe zu verengen, wurde durch den Senat in ihrer praktischen Zumutbarkeit in Frage gestellt.
Der Senat betonte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Vorgaben für den einzelnen Bürger faktisch unzumutbar seien, insbesondere was die Tiefe und Breite der geforderten Programmanalyse betrifft. Eine Pflicht zur Einholung kostspieliger Sachverständigengutachten lehnte der Vorsitzende ab und stellte klar, dass man sich hier in gewissem Umfang von der bisherigen höchstrichterlichen Linie lösen müsse.
Aus Sicht von Dr. von Herget ist dies ein wichtiger Ansatzpunkt: Die verfassungsrechtliche Kontrolle des Rundfunkbeitrags darf nicht daran scheitern, dass einzelnen Beitragspflichtigen faktisch unerfüllbare Darlegungslasten auferlegt werden.
Es hat sich gezeigt, dass der VGH Baden-Württemberg nicht bereit ist, in eine Tatsachenprüfung einzusteigen, d.h. ob der SWR das Gesetz einhält oder nicht, weil das Gesetz dem Senat zu ungenau ist hinsichtlich der zu prüfenden Parameter.
Der Senat hat den 21. April 2026 als Termin für die Verkündung der Entscheidung bestimmt. Die HERGET Anwaltskanzlei wird ihre Mandanten in diesen Verfahren weiterhin konsequent vertreten. Im Falle einer für die Kläger nachteiligen Entscheidung prüfen wir – in Abstimmung mit diesen – Rechtsmittel und gegebenenfalls eine verfassungsgerichtliche Überprüfung.
Weitere Informationen finden Sie auf www.vonherget.de sowie auf www.rundfunkbeitragszahler.de vom Bund der Rundfunkbeitragszahler e.V., der mit Spenden solche Pilotverfahren finanziert.