Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ist die heute verkündete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg(VGH BW) wie erwartet ausgefallen. Die Klagen sind abgewiesen worden (Pressemitteilung).
Doch die Begründung ist erstaunlich. Sie zeugt von einem offenen Widerstand gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Und sie zeugt von einem Unwillen, Rechtskontrolle auszuüben.
Verständlich und nachvollziehbar ist noch der Standpunkt des VGH BW, dass einem Kläger aufgrund des grundgesetzlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht auferlegt werden kann, eine Vollanalyse des Programms aller öffentlich-rechtlichen Kanäle über zwei Jahre zu liefern. Der Aufwand ist unzumutbar. Das sehen die Kläger auch so und doch haben sie das ihnen mögliche an Substantiierung des Klagevorbringens geleistet.
Doch der VGH in Mannheim bleibt schuldig zu erklären, was anstelle dessen die prozessualen Anforderungen an den Kläger sind, die die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösen. Vielleicht werden die Urteilsgründe etwas dazu ausführen?
Ferner ignoriert der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.10.2025 – 6 C 5.24 – die verfassungsrechtliche Aufgabe der Gerichte hervorgehoben hat. Die Rechtsprechende Gewalt hat die Einhaltung von Gesetzen zu kontrollieren, hier den § 26 Medienstaatsvertrag und die durch das Bundesverfassungsgericht geprägte Rechtsprechung mit Gesetzeskraft.
Dem hat sich der VGH BW entzogen. Er hat ohne tatsächliche Prüfung des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes die gegenständliche Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms bejaht. Zur Kritik an der meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit meinte der VGH BW, dass er zu keiner anderen Einschätzung komme und die Beurteilung den Rundfunkräten überlassen werden solle. Dass das Bundesverwaltungsgericht aber gerade die Rechtschutzmöglichkeiten des Beitragszahlers bezüglich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben beim Programm gegenüber dem ÖRR als ungenügend bezeichnete, hat der VGH BW wohl ausgeblendet.
Inkonsequent sind die drei Urteile des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim, da er trotz deutlicher Distanzierung von dem höchstrichterlichen Urteil keine Revision zugelassen hat.
Ich werde meinen Mandanten empfehlen, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, um diese mangelhafte Entscheidung aufheben zu lassen. Über den Bund der Rundfunkbeitragszahler e.V., www.5eins2.de, werden für diese Pilotverfahren Spenden gesammelt werden.
München, 21.04.2026, Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget, www.vonherget.de