Der Bund der Rundfunkbeitragszahler begrüßt die finanzgerichtliche Musterklage vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, die den Rundfunkbeitrag als notwendige Aufwendung und damit einen steuerlichen Abzug geltend macht.
Zuvor lehnte das Finanzamt dies ab und stufte die Beitragszahlung als private Lebensführung ein. Nun wird das Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 67/26 klären, ob diese Einstufung rechtmäßig ist.
Obwohl der Bund der Rundfunkbeitragszahler eine andere Zielsetzung als der Bund der Steuerzahler (BStZ) hat, befürwortet er die Unterstützung dieser Musterklage. Das Argument, dass der Zugang zu öffentlich-rechtlichem Rundfunk Teil des soziokulturellen Existenzminimums sei und damit zu dem gehöre, was jeder Mensch zum Leben benötige ist bei Rundfunkanstalten, die die gesetzlichen Funktionen erfüllen, gegeben. Das finanzielle Argument des BStZ mit Blick auf Bürgergeld-Empfänger, die vom Rundfunkbeitrag befreit sind, weil der Staat die Gebühr als existenznotwendig einstuft, ist zutreffend.
Sollte das Finanzgericht der Klage stattgeben, könnte der Rundfunkbeitrag künftig als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzbar sein. Die Rundfunkbeitragszahler würden dann nicht den Beitrag selbst zurückerhalten, aber ihr zu versteuerndes Einkommen würde sinken – je nach Steuersatz um einige Dutzend Euro pro Jahr. Die Nichtzahler berührt dies allerding nicht.
Der Bund der Rundfunkbeitragszahler empfiehlt, den Rundfunkbeitrag in der Steuererklärung 2025 anzugeben, den dann zu erwartenden Ablehnungsbescheid per Einspruch anzufechten und sich dabei auf das laufende Musterverfahren zu berufen.